Datenschutzbehörden lenken ein – Datenschutzbeauftragter erst ab zehn Praxismitarbeitern notwendig


Braucht meine Zahnarztpraxis zukünftig einen Datenschutzbeauftragten? Es gibt wohl kaum eine Zahnarztpraxis, die sich diese Frage in den letzten Wochen nicht gestellt hat. Die Datenschutzbehörden haben sich in der Arbeitsgemeinschaft Gesundheit auf die Praxisformel in Anwendung des § 38 BDSG-Neu geeinigt und sich damit der Auffassung der Bundeszahnärztekammer angeschlossen. Damit dürfte nunmehr die erforderliche und geforderte Rechtssicherheit bestehen.

Wie der Thüringische Landesdatenschutzbeauftragte der Landeszahnärztekammer Thüringen mitteilte, besteht nach neuem Recht bei einer standardmäßigen (Zahn-)Arztpraxis eine Pflicht zur Benennung eines Datenschutzbeauftragten, soweit sie in der Regel mindestens zehn Personen ständig mit der automatisierten Verarbeitung personenbezogener Daten beschäftigen. Werden in diesem Sinne weniger als zehn Personen in der Zahnarztpraxis beschäftigt und treten keine besonderen Umstände hinzu, muss in einer Zahnarztpraxis kein Datenschutzbeauftragter benannt werden. Die in der Diskussion um die DSGVO vielfach kundgetane Auffassung, dass nahezu alle Zahnarztpraxis fortan einen Datenschutzbeauftragten bräuchten, dürfte damit ihr Ende gefunden haben.

Quelle: Informations-E-Mail der BZÄK an die (Landes)zahnärztekammern v. 17.04.2018