Masernimpfpflicht in Zahnarztpraxen

Am 01.03.2020 tritt das Masernschutzgesetz in Kraft.

 

Ab diesem Stichtag dürfen Sie Mitarbeiter, die nach 1970 geboren sind nur noch neu in Ihrer Praxis beschäftigen, sofern ein Nachweis vorliegt über einen ausreichenden Impfschutz gegen Masern. Dies kann ein Nachweis über eine zweimalige Impfung sein oder auch ein entsprechender Titernachweis. Hiervon betroffen sind auch Auszubildende, Praktikanten und angestellte Zahnärzte.

 

Für zu diesem Zeitpunkt bereits bei Ihnen Beschäftigte, die nach 1970 geboren sind sowie Sie selbst besteht die Möglichkeit die erforderlichen Impfungen bis zum 31.07.2021 nachzuholen.

 

Als Arbeitgeber sind Sie verpflichtet, Mitarbeiter mit unzureichendem Impfschutz ab dem 01.08.2021 dem zuständigen Gesundheitsamt zu melden.