Ab dem 1. Oktober 2020 steigt der Zuschuss der gesetzlichen Krankenkassen für Zahnersatz

„Zahnersatz wie beispielsweise Kronen, Brücken oder Prothesen wird für gesetzlich Krankenversicherte günstiger“, so Dirk Kropp, Geschäftsführer der Initiative proDente. Der Grund: Ab dem 1. Oktober 2020 steigt der Zuschuss der gesetzlichen Krankenkassen für Zahnersatz. Versicherte haben dann Anspruch auf eine Erstattung der Kosten in Höhe von 60 Prozent der Regelversorgung. Bisher waren es 50 Prozent. Gleichzeitig erhöht sich auch der zusätzliche Bonus bei einem lückenlos geführten Bonusheft.

Was kostet Zahnersatz? Diese Frage stellen sich viele Patienten, wenn eine Versorgung mit Zahnersatz notwendig wird. Gesetzlich Versicherte bekommen von ihrer Krankenkasse einen Zuschuss zum Zahnersatz, den sogenannten befundorientierten Festzuschuss. Das bedeutet, dass die gesetzlichen Krankenkassen für jeden festgestellten zahnärztlichen Befund einen festgesetzten Betrag übernehmen. Zu diesem Zweck hat ein Fachgremium der Krankenkassen und der Zahnärzte über 40 Befunde für zerstörte oder fehlende Zähne in einer Tabelle gelistet.

Ab dem 1.10.2020 deckt der Zuschuss gemäß dem aktuellen Terminservice- und Versorgungsgesetz 60 Prozent der Kosten einer medizinisch ausreichenden Regelversorgung ab. Bisher waren es 50 Prozent. „Wichtig zu wissen ist, dass die Krankenkassen den gesetzlich festgelegten Betrag auch dann zahlen, wenn sich Versicherte für eine höherwertige Versorgung wie beispielsweise eine Vollkeramikkrone entscheiden“, erläutert Kropp. „Der Eigenanteil des Versicherten fällt dann jedoch auch höher aus.“

Lückenloses Bonusheft erhöht Zuschuss zusätzlich

Nehmen gesetzlich Versicherte regelmäßig einmal im Jahr Vorsorgeuntersuchungen beim Zahnarzt wahr und lassen dies in ihrem Bonusheft eintragen, steigt der Zuschuss der Krankenkassen bei Zahnersatz weiter. Sind im Bonusheft jährliche Besuche über fünf Jahre vermerkt, beträgt ab 1.10.2020 der Festzuschuss 70 Prozent einer medizinisch ausreichenden Versorgung. Haben Versicherte über zehn Jahre jedes Jahr eine Zahnarztpraxis besucht, setzt die Krankenkasse ihren Zuschuss ab 1.10.2020 in Höhe von 75 Prozent an. Zuvor waren es 60 bzw. 65 Prozent.

 

Höhere Festzuschüsse: Was Patienten und Praxen jetzt wissen müssen…
KZBV aktualisiert Informationen zu Zahnersatz, HKP, Bonusheft & Co
Berlin, 1. Oktober 2020 – Die Festzuschüsse der gesetzlichen Krankenkassen bei einer Versorgung mit Zahnersatz sind zum heutigen 1. Oktober erhöht worden. Die Regelung ist eine Folge des Terminservice- und Versorgungsgesetzes und gilt für gesetzlich krankenversicherte Patientinnen und Patienten. Millionen von Patienten werden damit finanziell entlastet, zugleich wird die Versorgung mit Zahnersatz in vertragszahnärztlichen Praxen erleichtert.

Die Kassenzahnärztliche Bundesvereinigung (KZBV) hat vor dem Hintergrund dieses Stichtages sämtliche Patienteninformationen zu Themen wie Heil- und Kostenplan (HKP), Festzuschüsse, Versorgung mit Zahnersatz sowie zahnärztliches Bonusheft entsprechend aktualisiert. Dazu zählen insbesondere die KZBV-Website www.informationen-zum-zahnersatz.de mit einer Musterrechnung für eine mögliche Versorgung, die Broschüre „Der Heil- und Kostenplan für die Versorgung mit Zahnersatz, die Patientenformation „Das Bonusheft - spart bares Geld beim Zahnersatz, eine Abrechnungshilfe für Praxensowie diverse weitere Erläuterungen auf der Website der KZBV. Einige dieser Informationen werden wahlweise in türkischer oder russischer Sprache angeboten.

Die Festzuschüsse der Kassen sind ab dem genannten Zeitpunkt von vormals 50 auf jetzt 60 Prozent gestiegen - unabhängig davon, ob Patienten ein lückenlos geführtes Bonusheft vorweisen können oder nicht. Durch die gesetzliche Vorgabe haben sich auch die Festzuschüsse erhöht, die Versicherte bekommen, die mit ihrem Bonusheft regelmäßige Vorsorgeuntersuchungen in der Zahnarztpraxis belegen können - von 60 beziehungsweise 65 Prozent auf dann 70 beziehungsweise 75 Prozent. In hinreichend begründeten Ausnahmefällen soll zudem das einmalige Versäumen der Vorsorge für den 75-Prozent-Bonus folgenlos bleiben. Die Entscheidung hierüber obliegt der jeweiligen Krankenkasse.