Elektronische Krankmeldung ab dem 01.01.2023 (eAU) - Umsetzung ab Januar 2023

Elektronische Krankmeldung ab dem 01.01.2023 (eAU)

 

Zum 01.01.2023 bringt die verpflichtende elektronische Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung Änderungen in den Abläufen bei den Lohnabrechnungen und damit auch in der Zusammenarbeit mit dem Steuerbüro.

Die Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen werden nicht mehr in Papierform erstellt. Sondern es muss ein elektronischer Datenabruf bei der Krankenkasse erfolgen.

 

Der Ablauf ist wie folgt:

1. Der Arbeitnehmer meldet sich beim Arbeitgeber krank und geht zum Arzt, erhält aber keinen „gelben Zettel" mehr für den Arbeitgeber oder die Krankenkasse, sondern nur noch ein Exemplar für sich selbst.

Auf dieses Exemplar haben Sie als Arbeitgeber kein Anrecht und dürfen die Herausgabe auch nicht verlangen!

2. Der Arzt übermittelt die Daten zur Arbeitsunfähigkeit am selben Tag an die Krankenkasse.

3. Der Arbeitgeber bzw. lohnabrechnende Stelle (Steuerkanzlei) rufen die Daten wiederum bei der Krankenkasse je Mitarbeiter ab.

 

Dieses gesetzlich vorgeschriebene Verfahren sieht keine automatische Bereitstellung durch die Krankenkassen vor.

Der Abruf muss also für jede Arbeitsunfähigkeit und jeden Arbeitnehmer durch die Steuerkanzlei einzeln erfolgen.