Erweiterung der Teststrategie: Tests für Patienten in Zahnarztpraxen Erweiterung der Nationalen Coronavirus-Teststrategie | PoC-Antigen-Schnelltests ab 8. März 2021

Die Bundesregierung hat eine Ausweitung der Nationalen Coronavirus-Teststrategie beschlossen: Seit 8. März 2021 kann jede Bürgerin und jeder Bürger einmal wöchentlich einen PoC-Antigen-Schnelltest durchführen lassen. Die Kosten hierfür übernimmt der Bund. Für die Durchführung der Schnelltests werden in der Testverordnung auch Zahnärztinnen und Zahnärzte sowie zahnärztlich geführte Einrichtungen genannt. Das heißt, dass Sie nun nicht mehr nur Ihr Praxispersonal, sondern auch Ihre Patienten, sofern diese das wünschen, auf eine SARS-CoV-2-Infektion mittels PoC-Antigen-Schnelltests testen können.

Die Testkits werden, analog der Schnelltests für Praxispersonal, in Eigenregie von den Praxen erworben. Nur die auf der Internetseite des Bundesinstituts für Arzneimittel und Medizinprodukte veröffentlichten Antigentests sind auch abrechenbar (
www.bfarm.de/antigentests). Die Schnelltests werden über die Kassenärztliche Vereinigung erstattet. Die Sachkosten je Test liegen nun bei maximal 6 EUR (Höhe abhängig von den Beschaffungskosten). Hinzu kommen weitere 15 EUR für das Gespräch, den Abstrich, die Ergebnismitteilung sowie die Ausstellung eines Zeugnisses über das (Nicht-)Vorliegen einer Infektion. Für die Abrechnung hat die KV RLP unter www.testverordnung-rlp.de ein Portal eingerichtet. Hier können Sie sich, sofern im Zuge der Personaltests noch nicht geschehen, registrieren und Ihre Testungen in Kürze abrechnen. Es sind grundsätzlich keine Nachweise einzureichen. Vorhandene Nachweise sind bis zum 31.12.2024 aufzubewahren. Auf der KZV-Internetseite www.kzvrlp.de/mitglieder/coronavirus „Handlungsempfehlungen > Testungen auf das SARS-CoV-2-Virus“) finden Sie zudem eine Informationsmappe. Sie enthält Handlungsvorgaben (Test-Ablauf, Meldepflicht von positiv getesteten Patienten, Hygienemaßnahmen), eine Patienten-Einverständniserklärung, eine Bescheinigung über das Testergebnis (ohne ID-Nummer), Anweisungen für positiv Getestete sowie Informationen zur Abrechnung.

Im höchst unwahrscheinlichen Fall, dass der Patient beim Nasen-Rachen-Abstrich des Patienten verletzt wird, können Sie im Übrigen nicht haftbar gemacht werden. Zahnärztinnen und Zahnärzte handeln bei der Durchführung von PoC-Antigen-Schnelltests im Rahmen der Schnelltest-Strategie der Landesregierung hoheitlich für die zuständige Behörde (das Land beziehungsweise die Kommune) und sind während dieser Tätigkeit „Beamtinnen und Beamte im haftungsrechtlichen Sinn“. Die Haftung liegt also beim Land.

Hierbei betonen wir zwei Aspekte: Die Durchführung von PoC-Antigen-Schnelltests ist für Sie kein Muss, sondern ein freiwilliges Angebot abhängig auch von Ihren organisatorischen und personellen Kapazitäten unter Einhaltung der besonderen Hygiene- und Infektionsschutzmaßnahmen. Ferner darf die Behandlung eines Patienten nicht von einem Schnelltest im Vorfeld abhängig gemacht werden. Tests sind nur auf Wunsch Ihrer Patienten durchzuführen.

Engagement als Teststelle
Über die Testung Ihrer Patienten hinaus können Sie sich als offizielle Teststelle für alle Bürger zur Verfügung stellen. Alle Teststellen werden auf der Internetseite www.corona.rlp.de/de/testen veröffentlicht. Hierfür registrieren Sie sich bitte unter www.covid-19-support.lsjv.rlp.de/eden/default/index/register. Wählen Sie bei der Registrierung das Programm „COVID-19 Tests für alle“ aus. Sofern Sie am Schnelltestprogramm für Schulen und Kitas teilnehmen und bereits registriert sind, genügt eine E-Mail an covid-19-supportlsjv(at)vermkv.rlp.de mit der Bitte, Sie in das allgemeine Schnelltestprogramm aufzunehmen.

Ergänzende Hinweise zu den Corona-Schutzimpfungen
Die STIKO empfiehlt den Impfstoff von AstraZeneca inzwischen auch für Personen, die das 65. Lebensjahr vollendet haben. Diese Empfehlung wird nun in der Impfverordnung des Bundes umgesetzt.

Vereinzelt erreichten uns Rückfragen zur Zuständigkeit von Impfzentren, insbesondere dann, wenn Mitarbeitende nicht in Rheinland-Pfalz leben. Es gilt:

  • Personal bei niedergelassenen Zahnärztinnen/Zahnärzten melden sich als Gruppe im Impfzentrum am Sitz der Praxis an.
  • Möchte sich eine Mitarbeiterin/ein Mitarbeiter einer Praxis als priorisierte Einzelperson anmelden und sie bzw. er wohnt in Rheinland-Pfalz, meldet sie bzw. er sich im Impfzentrum an ihrem/seinem Wohnort an.
  • Möchte sich eine Mitarbeiterin/ein Mitarbeiter einer Praxis als priorisierte Einzelperson anmelden und sie bzw. er wohnt NICHT in Rheinland-Pfalz, meldet sie bzw. er sich im Impfzentrum am Sitz der Praxis an.

Damit sich Praxismitarbeiter impfen lassen können, müssen sie eine Arbeitgeberbescheinigung im Impfzentrum vorlegen. Einen Vordruck finden Sie unter www.kzvrlp.de/mitglieder/coronavirus.

PoC-Antigen-Schnelltests: Ergänzung zum Sonderrundschreiben vom 8. März 2021 von der KZV RLP

Die Kassenzahnärztliche Vereinigung Rheinland-Pfalz (KZV RLP) informiert:

Sehr geehrte Damen und Herren, sehr geehrte Kolleginnen und Kollegen,

im Sonderrundschreiben vom 8. März 2021 hatten wir Ihnen mitgeteilt, dass sich nun auch Patienten in Zahnarztpraxen per PoC-Antigen-Schnelltests auf das SARS-CoV-2-Virus testen lassen können und sich Zahnarztpraxen auch offiziell als Teststellen registrieren lassen können. Die Testverordnung des Bundes sieht vor, dass jede Bürgerin und jeder Bürger mindestens einmal wöchentlich einen Antigen-Schnelltest durchführen lassen kann. Die Kosten hierfür übernimmt der Bund. Die Regelung ist befristet bis 30. Juni 2021.

Zwischenzeitlich erreichten uns weiterführende Informationen, die uns zum Zeitpunkt des Sonderrundschreibens nicht vorlagen, die allerdings relevant sind für die Abrechnung der Schnelltests über die Kassenärztliche Vereinigung Rheinland-Pfalz (KV RLP). Voraussetzung ist, dass Sie sich über das Landesamt für Soziales, Jugend und Versorgung (LSJV) anmelden.

Wir bitten Sie, Folgendes zu beachten, sofern Sie Ihre Patienten auf deren Wunsch per Schnelltest
testen möchten:

  • Bieten Sie Ihren Patienten Tests an, müssen Sie Tests grundsätzlich auch allen anderen Bürgern ermöglichen – vorausgesetzt Ihre Praxisorganisation und Ihre personellen Kapazitäten lassen dies zu und die Bürger melden sich vorab telefonisch an. Vorrang hat stets die vertragszahnärztliche Sicherstellung und die zahnärztliche Versorgung Ihrer Patienten.
     
  • Bevor Sie die Kosten abrechnen können, müssen Sie sich beim LSJV über den Link https://covid-19-support.lsjv.rlp.de/eden/default/index/register anmelden.
     
  • Die Abrechnung der Tests gegenüber der KV RLP erfolgt über das Portal www.testverordnung-rlp.de. Für die Registrierung wählen Sie den unten rot gekennzeichneten Punkt und geben Ihre Daten ein. Nach Prüfung der Daten versendet die KV RLP per Post die Zugangsdaten. Mit den Zugangsdaten loggen Sie sich zur Abrechnung in das Meldeportal auf www.testverordnung-rlp.de ein. Die KV RLP stellt dem Bundesamt für Soziale Sicherung (BAS) die abgerechneten Kosten/Leistungen monatlich in Rechnung. Das BAS hat anschließend Fristen zur Prüfung und Zahlung. Eine Kostenerstattung durch die KV RLP erfolgt nach Überweisung der angeforderten Mittel durch das BAS.

    Zahnarztpraxen, die sich bereits im Zuge der Personaltests auf www.testverordnung-rlp.de registriert haben, müssen für die Abrechnung der „Bürgertests“ lediglich die Beauftragung dazu anzeigen. Die KV RLP hatte alle für die Sachkostenabrechnung der Personaltests registrierten Zahnarztpraxen per E-Mail am 12. März 2021 dazu angeschrieben. Die zugeteilte Betriebsstättennummer der KV RLP bleibt dann weiter gültig.
     
  • Darüber hinaus verweisen wir erneut auf die Informationsmappe, die weitere wichtige Hinweise zu den „Bürgertests“ enthält (www.kzvrlp.de/mitglieder/coronavirus - Handlungsempfehlungen - Testungen auf das SARS-CoV-2-Virus).
     

Mit freundlichen und kollegialen Grüßen

Marcus Koller, Vorsitzender des Vorstandes der KZV RLP,
Joachim Stöbener, stv. Vorsitzender des Vorstandes der KZV RLP