Delegationsfähigkeit der Antiinfektiösen Therapie (AIT)

Delegationsfähigkeit der Antiinfektiösen Therapie (AIT)im Rahmen der systematischen Parodontitisbehandlung

Gemeinsame Stellungnahme von KZBV, BZÄK, DGZMK und DG PARO schafft Klarheit in der Praxis

 
Berlin, 29. November 2021 - Seit Beschluss über die PAR-Richtlinie des Gemeinsamen Bundesausschusses (G-BA) und der Veröffentlichung der entsprechenden BEMA-Ziffern ist die Frage der Delegationsfähigkeit der Antiinfektiösen Therapie (AIT) im Rahmen der systematischen Parodontitistherapie Gegenstand einer fachlichen und standespolitischen Diskussion. Detailfragen der Delegationsfähigkeit werden von Fachverbänden der (zahn)medizinischen Fachangestellten, Zahnärztekammern und Kassenzahnärztlichen Vereinigungen (KZVen) in Teilen unterschiedlich bewertet und dargestellt.

Um eine einheitliche Umsetzung in der Praxis zu gewährleisten, geben Kassenzahnärztliche Bundesvereinigung (KZBV), Bundeszahnärztekammer (BZÄK), die Deutsche Gesellschaft für Zahn-, Mund- und Kieferheilkunde (DGZMK) und die Deutsche Gesellschaft für Parodontologie (DG PARO) nun in einem gemeinsamen Positionspapier einen Überblick zu den Voraussetzungen der Delegation zahnärztlicher Leistungen allgemein und stellen den Rahmen dar, in dem eine Delegation der AIT in der Zahnarztpraxis möglich ist und wann eine Delegationsentscheidung zurückgenommen werden muss oder ausgeschlossen ist.

https://www.bzaek.de/fileadmin/PDFs/pm21/211129_Delegation_AIT.pdf