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Impfpflicht in der Zahnarztpraxis

Immunitätsnachweispflicht in Zahnarztpraxen

Am 12. Dezember 2021 ist das neue Infektionsschutzgesetz in Kraft getreten.

Alle in einer Zahnarztpraxis tätigen Personen müssen bis zum 15. März 2022 entweder einen entsprechenden Immunitätsnachweis gegen Covid-19 oder aber ein ärztliches Attest darüber, dass sie auf Grund einer medizinischen Kontraindikation nicht gegen das Coronavirus SARS-CoV-2 geimpft werden können, vorlegen.

Neueinstellungen sind ab dem 16. März 2022 nicht möglich, wenn die neu zu beschäftigende Person keinen entsprechenden Nachweis vorlegt. Die Regelung in § 20a IfSG gilt bis zum einschließlich 31. Dezember 2022. 

Viele Fragen zu diesem Themenkomplex sind derzeit im Fluss. Die Bundeszahnärztekammer wird deshalb zu diesem Zwecke ihre Informationen laufend aktualisieren.

Auch das Bundesministerium hat zu diesem Thema hilfreiche FAQ veröffentlicht:

Impfprävention im Bereich einrichtungsbezogenen Tätigkeiten (PDF)




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Donnersbergweg 2
67059 Ludwigshafen

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Mo. - Do. von 09.00 bis 16.00 Uhr
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Fr. von 09.00 bis 13.00 Uhr

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Telefax: 06 21 / 59 29 825 155
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