Aktuelle Regelungen zur Masken- und Impfpflicht

Ab dem 1. Oktober 2022 gelten folgende Regelungen im Zusammenhang mit Masken- und Impfpflicht in Zahnarztpraxen:

Maskenpflicht

für Patienten und Besucher

Ab dem 1. Oktober 2022 bis zum 7. April 2023 müssen Patienten und Besucher in Zahnarztpraxen FFP2-Masken (oder vergleichbar) tragen. Ausnahmen hiervon gelten nur für folgende Situationen:

  • während der Behandlung,
  • Kindern, die das sechste Lebensjahr noch nicht vollendet haben,
  • Personen, die ärztlich bescheinigt auf Grund einer gesundheitlichen Beeinträchtigung, einer ärztlich bescheinigten chronischen Erkrankung oder einer Behinderung keine Atemschutzmaske oder medizinische Gesichtsmaske tragen können,
  • gehörlosen und schwerhörigen Menschen und Personen, die mit ihnen kommunizieren, sowie ihren Begleitpersonen.
     

für Beschäftigte

Nach der noch zu verkündenden Corona-Arbeitsschutzverordnung müssen Beschäftigte ab dem 1. Oktober 2022 bis zum 7. April 2023 in Zahnarztpraxen einen medizinischen Mundschutz oder FFP2-Maske (oder vergleichbar) tragen, sofern die Gefährdungsbeurteilung ergibt,

  • dass bei Unterschreitung des Mindestabstands von 1,5 Metern oder
  • bei tätigkeitsbedingten Körperkontakten oder
  • bei gleichzeitigem Aufenthalt mehrerer Personen in Innenräumen

technische und organisatorische Schutzmaßnahmen zum Schutz der Beschäftigten nicht ausreichen.


Impfpflicht

Für Beschäftigte in Zahnarztpraxen, die bereits vor dem 1. Oktober 2022 in der Praxis tätig waren, ergeben sich durch die Anpassungen des Infektionsschutzgesetzes keine Änderungen beim Impfnachweis.

Personen, die beabsichtigen, eine Tätigkeit in einer Zahnarztpraxis ab dem 1. Oktober 2022 aufzunehmen, haben der Praxisleitung einen Impfnachweis vorzulegen, der dann den Vorgaben des §22a Abs. 1 Satz 2 IfSG entsprechen muss.

Weitere Informationen finden Sie auch bei der Bundeszahnärztekammer.