Röntgen – neue gesetzliche Bestimmungen ab 1. Januar 2023

Ab dem 01.01.2023 müssen neu in Verkehr gebrachte (zahnärztliche) Röntgeneinrichtungen gemäß [§ 114 Strahlenschutzverordnung](https://newslettertogo.com/m89din6f-myvs92pe-cg0plvpv-wkv) über eine Funktion verfügen, die die Expositionsparameter elektronisch aufzeichnet und für die Qualitätssicherung elektronisch nutzbar macht.

Gerade für Dental-Tubus-Geräte ist dies ein gravierender Schritt, da weder die bisher eingesetzten Röntgensensoren noch Verstärkerfolien oder analoge Filme eine Dosis messen bzw. die Strahler in der Regel keine Verbindung zu Röntgen- oder Praxisverwaltungsprogramm haben und die Expositionsdaten elektronisch übermitteln können. Aufgrund der technischen und regulatorischen Herausforderungen dringt die Bundeszahnärztekammer gemeinsam mit den Herstellern weiterhin auf eine Fristverlängerung bei Bundes- und Länderbehörden.

Vom Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz, nukleare Sicherheit und Verbraucherschutz wird eine solche Regelung bisher aber abgelehnt. Derzeit ist nicht absehbar, wie viele Hersteller die neuen Anforderungen fristgemäß erfüllen können. Beim Neukauf eines Röntgengerätes nach diesem Stichtag sollten sich Zahnärztinnen und Zahnärzte deshalb vom Hersteller/ Händler bescheinigen lassen, dass die Geräte die neuen Anforderungen erfüllen.

Besonderes Augenmerk sollte darauf gerichtet werden, wenn sogenannte Mischsysteme (Bildempfänger vom Hersteller A und Röntgengerät vom Hersteller B) zum Einsatz kommen sollen, da dafür eine gemeinsame Schnittstelle vorhanden sein muss.